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I 2021 40

Invalidenversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2021-09-20 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2021 40Entscheid vom 20. September 2021Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Simone Höfliger, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. __.__.1968) unterzeichnete am 30. November 2007 eine IV-Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte, vgl. IV-act. 1). Der Facharzt Dr.med. C.________ (HNO FMH) stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 die Diagnose einer sensorineuralen Hörstörung. Dazu führte er aus, dass A.________ eine Ausbildung als Metallbauschlosser absolviert und6 Jahre auf dem Beruf (Metallbearbeitung ohne Gehörschütze) gearbeitet habe (IV-act. 4). Die einbezogene Suva hat die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes anerkannt (IV-act. 12). Daraufhin hat es die IV-Stelle abgelehnt, die Kosten für die Hörgeräte zu übernehmen (da sinngemäss diesbezüglich die Suva zuständig war, IV-act. 14).B.Am 16. September 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Probleme (seit April 2019) wurden mit Operationen an der rechten Schulter begründet (IV-act. 15-6/9; bzw. damit, dass er am 15.4.2019 beim Aufsteigen auf den Gabelstapler ausgerutscht und sich an der Schulter verletzt habe, vgl. Fremdakten 1-15/33).C.Nach diversen Abklärungen und einer Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. D.________ (vgl. IV-act. 38) hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. April 2021 angekündigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 40). Dagegen erhob A.________ am 27. April 2021 Einwände (IV-act. 43). Am 20. Mai 2021 hat die IV-Stelle sinngemäss verfügt, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 46).D.Gegen diese Verfügung hat A.________ rechtzeitig am 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. Mai 2021 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. Mai 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.Mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 24. August 2021 Stellung.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit

I 2021 40

Entscheid vom 20. September 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen)

Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. Mai 2021 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.

Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. Mai 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.